Zweitwohnsitz-Vermietung an Urlauber verboten

Zum Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben zählt auch diese Maßnahme.
© Pixabay

Zweitwohnsitze mit Pool

Wer einen Zweiwohnsitz hat, darf diesen in Corona-Zeiten nicht an Urlauber vermieten, etwa über eine Online-Plattform wie Airbnb. Dies hat das Sozialministerium am Donnerstag (9.4.) auf APA-Anfrage klargestellt. Eine Vermietung für touristische Zwecke sei generell nicht möglich. Nur wenn jemand aus beruflichen Gründen eine Beherbergung brauche, sei Vermietung erlaubt.
Vom Sozialministerium wird dazu auf die Corona-Regelungen verwiesen: Seit 3. April 2020 sei es per Verordnung untersagt, Beherbergungsbetriebe, wie z.B. Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmervermietungen etc. zu Zwecken der Erholung und Freizeitgestaltung zu betreten. Dazu zählten auch Schutzhütten sowie beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze. Eine Ausnahme vom Betretungsverbot von Camping- oder Wohnwagenplätzen bestehe für Personen, die in einem Wohnwagen einen Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.
Durch die Regelung sollen Reisebewegungen allgemein – und besonders während der Osterfeiertage – vermieden werden, um die Ausbreitung von Coronavirus-Infektionen in der Bevölkerung einzudämmen.
Ausnahmen vom Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben sind: Beherbergungen aus beruflichen Gründen oder zur “Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses” sowie Beherbergungen von Personen, die – aus welchen Gründen auch immer – bereits in einem Beherbergungsbetrieb einquartiert sind. Allerdings könne die Buchungsdauer des Aufenthalts nicht verlängert werden.
APA/red

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