Verordnung zur Gastro-Öffnung nun rechtsgültig

Eine Regel zur Mund-Nasenschutz-Pflicht auf dem WC findet sich nicht in dem Dokument.
© Pixabay

Am Tisch dürfen maximal vier Erwachsene zuzüglich deren minderjährige Kinder sitzen – oder sie müssen aus einem gemeinsamen Haushalt kommen

Die Verordnung zur Öffnung der Gastrobetriebe am kommenden Freitag (15.5.) ist nunmehr rechtsgültig veröffentlicht worden. Sie enthält keine Neuerungen gegenüber jenen Vorsichtsmaßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie, die am Freitag (8.5.) von der Bundesregierung in einer Wirte-Pressekonferenz präsentiert wurden.
Die einzelnen Punkte lauten:
– Das Betreten der Lokale ist zwischen 6.00 und 23.00 Uhr erlaubt. Restriktivere Sperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt. Eine explizite Anweisung, wann das Lokal verlassen werden muss, steht nicht in der Verordnung.
– Die Konsumation von Speisen und Getränken darf nicht in “unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle” erfolgen. Eine weitere Konkretisierung für den Bar- und Schankbetrieb findet sich nicht.
– Der Abstand zwischen den Besuchergruppen an den Tischen muss mindestens ein Meter betragen, kann aber unterschritten werden “wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann”. 
– Am Tisch dürfen maximal vier Erwachsene zuzüglich deren minderjährige Kinder sitzen – oder sie müssen aus einem gemeinsamen Haushalt kommen. Eine Nachweispflicht ist in der Verordnung nicht angeführt.
– Die Gäste müssen in geschlossen Räumen zu den Tischen gebracht werden.
– Die Beschäftigten müssen bei Kundenkontakt Mund und Nase bedecken. 
– Am Tisch dürfen keine Gegenstände zur gemeinschaftlichen Verwendung stehen (z.B.: Salzstreuer).
– Zur Abholung bestimmte Speisen dürfen nicht vor Ort gegessen werden.
– Im Lokal muss beim erstmaligen Betreten zu fremden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden und in geschlossenen Räumen müssen Mund und Nase verdeckt werden. Beim Verlassen des Tisches gilt wieder der Mindestabstand von einem Meter. Die oft zitierte Regel von Mund-Nasenschutz auf dem WC findet sich nicht in dem Schriftstück. 
– Eine Verpflichtung zur Reservierung eines Tisches ist in der Verordnung nicht enthalten. 
Die Regeln gelten nicht für Spitäler und Kuranstalten, Senioren- und Pflegeheime, Schulen, Kindergärten und Horte sowie Betriebskantinen.
APA/red

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