Lockerungsverordnung liegt vor

3G zentral bei allen Öffnungsschritten
© Pixabay

Zwischen den Tischen ist der Abstand von 2 Metern einzuhalten.

Wie FM berichtete hatte das Gesundheitsministerium vorgestern die „Lockerungsverordnung“ präsentiert. Voraussetzung für alle Aktivitäten ist, dass die Personen entweder getestet, genesen oder geimpft sind (3G). Außerdem ist das Tragen einer FFP2-Maske Pflicht. Einzig beim Betreiben von Sport und beim Speisen fällt die Maskenpflicht weg. In allen Betrieben besteht Registrierungspflicht. Die Ausgangssperre betrifft den Zeitraum zwischen 22 und 5 Uhr.

3G

Voraussetzung für den Zugang z.B. zu Veranstaltungen, Gasthäusern und Hotels ist eine Genesung, Impfung oder Testung. Als genesen gelten alle Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate eine Infektion überstanden haben. PCR-Test gelten für den Zeitraum von 72 Studen, professionell abgenommene Antigentests 48 Stunden und Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst werden, 24 Stunden. Auch vor Ort werden Selbsttests angeboten. Diese gelten aber nur für den Besuch der jeweiligen Lokalität. Impfungen sind ab dem 22. Tag nach der ersten Immunisierung bis maximal drei Monate gültig. Wer auf den zweiten Stich verzichtet muss weiterhin testen gehen. Nach dem zweiten Stich gilt die Impfung für neun Monate.

Gastronomie

Gaststätten dürfen wieder Gäste empfangen. Der Zwei-Meter-Abstand zwischen den Besuchergruppen muss eingehalten werden. Es dürfen indoor maximal vier Personen plus sechs Kinder an einem Tisch sitzen. In Gastgärten sind es zehn plus zehn. Außer am Tisch ist stets eine Maske zu tragen. Konsumiert werden darf nur im Sitzen am Tisch. Ausnahme sind Stehimbisse. Hier darf auch an Stehtischen konsumiert werden. Selbstbedienung soll unter Einhaltung von Sicherheitsauflagen möglich sein. Die Kontaktdaten Name, Adresse, Telefon/E-Mail und Verweildauer, sofern der Gast mehr als 15 Minuten bleibt, müssen aufgenommen werden. Die Daten dürfen außer an die Gesundheitsbehörde (nur im Falle einer Infektion) an niemanden übermittelt werden.

Tourismus

Für den Zutritt zu einem Beherbergungsbetrieb ist ein negativer Test, eine Genesung oder eine Impfung vonnöten. Der Nachweis ist während des gesamten Urlaubs aufzuheben. Ferienlager dürfen bis zu 50 Personen aufnehmen. In Gebäuden gelten Maskenpflicht und Abstandsregel. Nur im Fitness- und Nassbereich ist keine Maske notwendig.
APA/red

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