Die neuen Regeln für Beherbergungsbetriebe

Fitness- und Wellnessbereiche darin können unter Sicherheitsauflagen wieder aufsperren.
© Pixabay

Abstandsregeln dienen der Minimierung der Ansteckungsgefahr

In Abstimmung mit Branchenvertretern hat das Sozialministerium jetzt die Sicherheitsbestimmungen für das Öffnen der Beherbergungsbetriebe ab 29. Mai bekanntgegeben. Sie sollen einen sowohl für die Gäste als auch für das Personal gefahrlosen und sicheren Urlaub ermöglichen. Die Maßnahmen des Abstandhaltens sind ähnlich wie in der Gastronomie: Zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Allerdings gilt dies nicht, wenn durch räumliche Maßnahmen, z.B. Trennwände, das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Beim Betreten des Hotels oder der Pension und an der Rezeption müssen die Gäste einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Dies gilt auch für alle Mitarbeiter des Beherbergungsbetriebes, wenn sie Kundenkontakt haben.
Auch Übernachtungen in Schutzhütten und anderen Gemeinschaftsunterkünften sind ab 29. Mai wieder möglich. Nur ist bei der Nächtigung in einem Schlaflager oder Gemeinschaftsschlafraum ein Mindestabstand zwischen nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen von zwei Metern einzuhalten. Auch in diesem Fall gilt laut § 6 der COVID-19-Lockerungsverordnung, dass der Abstand unterschritten werden kann, wenn Maßnahmen der räumlichen Trennung bestehen.
Hotels und Pensionen können ab 29. Mai auch ihre Fitness- und Wellnessbereiche unter Einhaltung der Präventionsmaßnahmen wieder zugänglich machen. Wichtig ist vor allem, dass genügend Desinfektionsmitteln bereitgestellt werden. Außer in Feuchträumen wie Duschen, Schwimmhallen und Freiluft-Schwimmanlagen müssen die Gäste wegen der Ansteckungsgefahr einen Mund-Nasenschutz tragen. Zudem soll soweit wie möglich der Abstand von einem Meter auch in diesen Bereichen eingehalten werden. Auf Liegeflächen und in Ruhebereichen empfiehlt das Sozialministerium, dass jedem Badegast 10 m2 zur Verfügung steht, in den Becken zumindest 6 m2. In Whirl Pools soll aus Sicherheitsgründen nur jeder zweite Platz besetzt werden.
Alle diese Vorsichtsregeln gelten zunächst einmal befristet bis 30. Juni.
red

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