Best- Preis- Klausel gekippt

Booking.com darf Angebote der Partnerhotels nicht verbieten
© Pixabay

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat entscheiden, dass das Buchungsportal „Booking.com“ seinen Partnerhotels nicht verbieten darf, Zimmer auf der hoteleigenen Webseite kostengünstiger anzubieten. Somit ist die „Best-Preis- Klausel“ gekippt. Bereits im Dezember 2015 hatte das Bundeskartellamt entschieden, dass eine derartige Klausel kartellrechtswidrig sei und haben im Rahmen dessen dem Buchungsportal verboten, sie ab Februar 2016 anzuwenden. Im April 2019 hatte das Gericht nach einer Beschwerde von Booking.com beim Oberlandesgericht diese Verfügung zunächst wieder aufgehoben.
Der Klausel zufolge durften Hotels ab Juli 2015 ihre Zimmer auf ihrer eigenen Internetseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten als auf „Booking.com“. Offline oder auf anderen Online- Buchungsseiten konnten diese jedoch angeboten werden, unter der Voraussetzung, dass dafür online keine Werbung oder Veröffentlichung erfolgte. Laut den Richtern wurde somit den Hotelpartnern die Möglichkeit genommen, die eingesparte Vermittlungsprovision vollständig oder teilweise in Form von Preissenkungen weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben.
PA/ Red.

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